Die Themen der 12. Kalenderwoche aus persönlicher Sicht von André Kuper MdL

  • Land erhöht Zuschüsse für den kommunalen Straßenbau –
  • Flächendeckende Erhebung liefert ein realistischeres Bild vom Unterrichtsausfall –
  • NRW verdoppelt Mittel zur Modernisierung von überbetrieblichen Bildungsstätten –
  • Nordrhein-Westfalen will Versorgungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz schließen –
  • Weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg hin zu neuem G9 –
  • Mittelaufwuchs für Freie Musikszene: Ab 2022 jährlich 4,5 Millionen Euro zusätzlich –

 Land erhöht Zuschüsse für den kommunalen Straßenbau

Das Land erhöht die seit 2012 unveränderten Fördersätze für den kommunalen Straßenbau. Der Mindestfördersatz wird von 60 Prozent auf 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gesteigert. Die Kreise, Städte und Gemeinden, die als strukturschwach gelten und daher in der Gebietskulisse des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms (RWP) liegen, erhalten einen erhöhten Fördersatz von 75 Prozent. Für alle Kommunen steigt die Förderung des kommunalen Anteils bei der Beseitigung und Sicherung von Bahnübergängen auf 80 Prozent (bislang 70 bzw. 75 Prozent).

Viele kommunale Straßen sind in keinem guten Zustand, deshalb verstärkt das Land die Förderung für die Sanierung. Aber auch der komplette Neubau von Straßen profitiert von der Erhöhung der Fördersätze. Mobilität ist für die Kommunen ein herausragender Standortfaktor. Wer die Mobilität vor Ort fördert, stärkt die Kommune.

Die Förderung des Straßenbaus in den Kreisen, Städten und Gemeinden des Landes ist ein wichtiger Baustein der nordrhein-westfälischen Verkehrspolitik. Im laufenden Jahr werden die Fördermaßnahmen im Wesentlichen noch aus den Bundeszuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz finanziert. Ab 2020 übernimmt das Land die Finanzierung vollständig aus eigenen Haushaltsmitteln. Die geänderten Konditionen gelten ab sofort.

Hintergrund:

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich sämtliche Maßnahmen, die in den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau aufgeführt sind. Förderschwerpunkte sind der Aus- und Umbau verkehrswichtiger Straßen, Erhaltungsmaßnahmen einschließlich Brückensanierungen sowie die Beseitigung und sicherheitstechnische Nachrüstung von Bahnübergängen. Aber auch der klassische Straßenneubau in Gestalt von Ortsumgehungen und Entlastungsstraßen ist förderfähig.

Bei der Beseitigung oder Sicherung von Bahnübergängen muss die Kommune als beteiligte Straßenbaulastträgerin gesetzlich ein Drittel der Kosten übernehmen. Hier entlastet das Land die Kommunen künftig mit einem einheitlichen Satz von 80 Prozent.

Voraussetzung für die Programmaufnahme ist, dass Baureife gegeben ist und die Bauvorbereitung einen unverzüglichen Baubeginn erwarten lässt.

Zuständige Bewilligungsbehörden für die Anträge der Kommunen sind die fünf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. Auf deren Internetseiten stehen umfangreiche Detailinformationen zum Förderbereich kommunaler Straßenbau bereit. Das Programm wird in der Regel im zweiten Quartal des jeweiligen Jahres veröffentlicht.

 

Flächendeckende Erhebung liefert ein realistischeres Bild vom Unterrichtsausfall

Die ersten Ergebnisse der zu Beginn des Schuljahres durch das Schulministerium neu eingeführten flächendeckenden Erhebung des Unterrichtsausfalls liegen vor: Der landesweite Unterrichtsausfall im ersten Schulhalbjahr 2018/19 beträgt demnach über alle Schulformen hinweg 4,8 Prozent. Darin enthalten sind sowohl ersatzlos ausgefallene Unterrichtsstunden (3,3 Prozent) als auch das Eigenverantwortliche Arbeiten (1,5 Prozent).

Im Schuljahr 2017/18 lag der Unterrichtsausfall mit 5,1 Prozent insgesamt 0,3 Prozentpunkte höher als im ersten Halbjahr dieses Schuljahres. Zur Auswertung des Unterrichtsausfalls im vergangenen Schuljahr wurde jedoch noch nicht dauerhaft flächendeckend an allen Schulen erhoben, sondern einmalig das Rollierende Verfahren angewendet. Beim flächendeckenden Verfahren werden Daten über das gesamte Schuljahr hinweg zeitgleich an allen Schulen ermittelt. Mit der neuen Erhebungsmethodik wird Dank der größeren Abdeckung ein weitaus verlässlicheres Ergebnis erreicht. Bislang hat sich gezeigt, dass diese Methode für die Schulen keinen über die Gebühr zusätzlichen Aufwand bedeutet. Damit haben sich allgemeine Befürchtungen, dass die neue Unterrichtsausfallstatistik neuen Unterrichtsausfall produzieren könnte, nicht bestätigt.

Ein Großteil des Unterrichtsausfalls resultiert aus der angespannten Lage auf dem Lehrerarbeitsmarkt. Das Schulministerium hat seit Amtsantritt bereits zwei Maßnahmenpakete für eine Verbesserung der Personalsituation geschnürt und arbeitet an weiteren Wegen und Lösungen für die Schulen.

 

 

NRW verdoppelt Mittel zur Modernisierung von überbetrieblichen Bildungsstätten

Die Landesmittel für die Ausstattung und die Modernisierung der Überbetrieblichen Bildungsstätten (ÜBS) von Handwerk und Industrie werden im Jahr 2019 auf 8 Millionen Euro verdoppelt. Das ist ein deutliches Signal: Das Land unterstützt mit vollen Kräften das Ziel, die Berufsbildungsinfrastruktur in Handwerk und Industrie zukunftsfähig auszurichten.

Bund und Land sowie die Träger der ÜBS finanzieren die bauliche und technische Modernisierung der Berufsbildungszentren gemeinsam. Dabei beteiligt sich das Land mit 20 Prozent an den Kosten, der Bund übernimmt weitere 45 bis 60 Prozent. So werden aus jedem Euro Landesgeld 5 Euro Investitionsgeld. Das bedeutet, dass dieses Jahr rund 40 Millionen Euro in die Modernisierung der Überbetrieblichen Bildungsstätten fließen. Moderne Maschinen und gut ausgebildetes Personal in den Überbetrieblichen Bildungsstätten sind Voraussetzung für hochwertige berufliche Bildung.

Zum Hintergrund:

Jährlich unterrichten die 111 Bildungszentren des Handwerks und die 20 Zentren der Industrie rund 82.000 betriebliche Auszubildende in Nordrhein-Westfalen. Diese Überbetrieblichen Bildungsstätten sichern damit die hohe Qualität der beruflichen Ausbildung in Nordrhein-Westfalen. Insbesondere kleine und Kleinstbetriebe können ihren Auszubildenden in den ÜBS alle erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln lassen, die sie selbst zum Beispiel aufgrund betrieblicher Spezialisierungen nicht angemessen vermitteln können.

 

Nordrhein-Westfalen will Versorgungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz schließen

Das Landeskabinett hat beschlossen, gemeinsam mit den Ländern Hamburg und Niedersachsen eine Bundesratsinitiative für einen Gesetzentwurf einzubringen. Nordrhein-Westfalen möchte faire Integrationschancen für Flüchtlinge, die sich in einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung befinden, ermöglichen. Das Landeskabinett hat daher beschlossen, gemeinsam mit den Ländern Hamburg und Niedersachsen eine Bundesratsinitiative zur Überarbeitung von § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu initiieren.

Derzeit kann im AsylbLG eine Versorgungslücke eintreten, wenn der so genannte Analogleistungsbezug von leistungsberechtigen Personen im Sinne des AsylbLG zeitlich mit einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung zusammenfällt. Nach aktueller Rechtslage werden die Asylbewerberleistungen dann grundsätzlich eingestellt. Das führt die leistungsberechtigten Personen in ein Dilemma. Die Betroffenen müssen sich derzeit entscheiden, entweder ihre Ausbildung abzubrechen, um weiterhin AsylbLG-Leistungen beziehen zu können oder sie setzen ihre Ausbildung fort, ohne hierbei stets eine sichere Existenzgrundlage zu haben.

Dieser Rechtszustand ist integrationspolitisch kontraproduktiv, da eine Ausbildung ein wichtiger Baustein für eine gelingende Integration ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Betroffenen keine Verantwortung für den Eintritt der Versorgungslücke haben, etwa bei langen Verfahrensdauern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Daher besteht bundesgesetzlicher Handlungsbedarf. Die drei antragstellenden Länder verfolgen das Ziel, § 2 Absatz 1 AsylbLG so zu ergänzen, dass die Versorgungslücke für Gestattete und Personen mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 AufenthG nicht mehr eintritt. Von der geplanten Neuregelung nicht erfasst werden Gestattete aus sicheren Herkunftsländern sowie Geduldete, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.

 

Weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg hin zu neuem G9

Nachdem mit dem G9-Gesetz und dem Belastungsausgleichsgesetz G9 zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Umstellung auf das neue G9 in Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht wurden, hat das Landeskabinett dem Entwurf für eine geänderte Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI) zugestimmt. Die geänderte APO-S I, welche vor allem die schulfachliche Umsetzung des neuen G9 regelt, muss noch vom Schulausschuss des Landtags gebilligt werden.

Die APO-SI beinhaltet die neue Stundentafel für die Sekundarstufe I an G9-Gymnasien im Umfang von bis zu 188 Wochenstunden und regelt unter anderem den Beginn der zweiten Fremdsprache ab der 7. Klasse, den Unterricht im Wahlpflichtbereich sowie die Möglichkeiten zur individuellen Schulzeitverkürzung.

Auch die Unterrichtsinhalte für das neue G9 nehmen Formen an: 21 Kernlehrpläne sind nach intensiver Überarbeitung bereits in der Verbändebeteiligung, darunter auch für das Fach Wirtschaft-Politik, das ab dem Schuljahr 2019/20 an den Gymnasien neu etabliert wird. In diesem Fach wird es künftig über bewährte Inhalte hinaus darum gehen, den Schülerinnen und Schülern ökonomisches Grundwissen und Verbraucherkompetenzen zu vermitteln. Darüber hinaus wurde bei der Konzeption der Stundentafel darauf geachtet, die historisch-politische Bildung zu stärken und das neue Fach Wirtschaft-Politik aufzunehmen.

Auf Grundlage der überarbeiteten Kernlehrpläne können die Schulbuchverlage bereits mit der Entwicklung neuer G9-Lernmittel beginnen. Rechtzeitig vor Schuljahresbeginn stellt das Ministerium den Schulen zur Orientierung Beispiele für schulinterne Curricula zur Verfügung. Im Zuge der Überarbeitung weisen die Kernlehrpläne die Vermittlung von Medienkompetenz als eine Querschnittsaufgabe über alle Fächer aus. Grundlage hierfür ist der Medienkompetenzrahmen NRW mit seinen 6 Kompetenzbereichen und 24 Teilkompetenzen.

 

 

 

Mittelaufwuchs für Freie Musikszene: Ab 2022 jährlich 4,5 Millionen Euro zusätzlich

Mit rund 1,1 Millionen Euro zusätzlichen Mitteln im Jahr 2019 fördert das Land im Rahmen der Stärkungsinitiative Kultur den Bereich der Freien Musik. Im Vergleich zu 2017 steigt der jährliche Mehrbetrag 2020 dann auf rund 2,1 Millionen Euro, 2021 auf rund 3,2 Millionen Euro und 2022 schließlich auf 4,5 Millionen Euro. Verschiedene neue Initiativen und Programme bieten Ensembles sowie Einzelmusikerinnen und -musikern in Nordrhein-Westfalen Planungssicherheit, künstlerischen Freiraum und Entwicklungsmöglichkeiten.

Die in diesem Jahr bereits mit 500.000 Euro dotierte und bis 2022 auf jährlich 2,65 Millionen Euro anwachsende systematische Ensemble­förderung Musik stellt einen Paradigmenwechsel in der Förderlandschaft der Freien Musikszene dar: Erstmals können professionelle Ensembles in diesem Jahr bis zum 15. April Anträge auf eine kontinuierliche dreijährige Förderung stellen. Weitere Besonderheit ist dabei, dass die Förderung unabhängig von konkreten Einzelprojekten vergeben wird und nicht nur künstlerische, sondern auch administrative Kosten umfasst. Insbesondere für jüngere Ensembles bietet das Programm wertvolle Starthilfe in einem auch international umkämpften Markt. Förderfähig sind professionelle, bereits in Nordrhein-Westfalen tätige Freie Ensembles aller Musikgenres.

Mit einer Exzellenzförderung Jazz wird ab Sommer 2019 die Karriere vielversprechender, junger Musikerinnen und Musiker im Bereich Jazz und improvisierte Musik unterstützt: Das in Deutschland einzigartige Programm startet in diesem Jahr mit 120.000 Euro für einen ersten Jahrgang von zunächst vier Stipendiatinnen und Stipendiaten. In 2022 stehen insgesamt 500.000 Euro zur Verfügung, mit denen dann zwölf Stipendien ermöglicht werden. Das auf jeweils dreijährige Stipendien angelegte, jährlich neu ausgeschriebene Programm begleitet die Künstlerinnen und Künstler in der kritischen Phase nach der Ausbildung. Im Zentrum steht die Förderung von Auftrittsmöglichkeiten, Netzwerkbildung und künstlerischer Entwicklung. Die Koordination des Programms erfolgt durch das Europäische Zentrum für Jazz und Aktuelle Musik Stadtgarten Köln.

Freie Spielstätten sind existentieller Bestandteil der Infrastruktur der Freien Musikszene. Die bereits Ende 2018 um 100.000 Euro auf insgesamt 140.000 Euro aufgestockte Spielstättenprogrammprämie unterstützt freie Einrichtungen, die oft unter großem wirtschaftlichem Druck arbeiten und dabei Auftrittsmöglichkeiten für die Freie Szene gewährleisten. Diese sind insbesondere für Nachwuchsmusikerinnen und -musiker entscheidend, um Netzwerke aufzubauen und Bühnenerfahrungen zu sammeln. Bis 2022 steigen die jährlichen Mittel hierfür auf etwa 200.000 Euro.

Um 400.000 Euro in diesem Jahr, die bis 2022 auf eine Million Euro aufwachsen, erhöht das Land darüber hinaus die Förderung für herausragende Musikfestivals.

Die zusätzlichen Mittel für die Freie Musikszene sind Teil der Stärkungsinitiative Kultur der Landesregierung, die bis 2022 einen um 50 Prozent steigenden Kulturetat vorsieht. Der Etat wächst von 200 auf insgesamt 300 Millionen Euro auf. 2019 stehen insgesamt 245,7 Millionen Euro für die Kultur im Land zur Verfügung.