Eckpunkte für die Neuausrichtung der Inklusion in NRW

Die Eckpunkte für die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule sind vorgestellt worden. Mit den angekündigten Maßnahmen soll die Qualität der Inklusion an den Schulen spürbar verbessert werden. Dazu wird massiv in die Inklusion investiert und zusätzliche Ressourcen bereitgestellt. Die Angebote an Schulen des Gemeinsamen Lernens werden gebündelt und eindeutige Qualitätskriterien eingeführt, damit alle Schülerinnen und Schüler profitieren können.

Im Einzelnen enthalten die Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule folgende Regelungen:

Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung des Schulträgers an weiterführenden Schulen künftig nur dann Gemeinsames Lernen einrichten, wenn die folgenden konzeptionellen, inhaltlichen und personellen Qualitätsstandards erfüllt sind:

  • Die Schule muss über ein pädagogisches Konzept zur inklusiven Bildung verfügen.
  • An der Schule müssen Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förderung unterrichten und pädagogische Kontinuität gewährleisten.
  • Das Kollegium muss systematisch fortgebildet werden.
  • Und auch die räumlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.

An den Schulen des Gemeinsames Lernens der Sekundarstufe I gilt künftig die neue Inklusionsformel: 25 – 3 – 1,5. Das heißt: Die Schulen nehmen so viele Schülerinnen und Schüler auf, dass sie Eingangsklassen bilden können, in denen durchschnittlich 25 Schülerinnen und Schüler lernen, davon durchschnittlich drei mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Für jede dieser Klassen erhält die Schule eine halbe zusätzliche Stelle. Die tatsächliche Klassenbildung soll im Rahmen dieser Aufnahmekapazitäten dann aber den Schulen mit Blick auf ihr schulisches Konzept selbst überlassen werden.

Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung des Schulträgers nur dann weitere Schulen des Gemeinsamen Lernens einrichten, wenn die Zahl von durchschnittlich drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangsklasse erreicht ist.

Die Neuausrichtung der Inklusion soll mit dem Schuljahr 2019/20 beginnen. Die neue verbindliche Systematik wird dann in der Jahrgangsstufe 5 eingeführt und wächst schrittweise weiter auf, bis im Schuljahr 2024/25 der Endausbau erreicht und die komplette Sekundarstufe I umgestellt ist. Das kommende Schuljahr 2018/19 wird ein Jahr des Übergangs sein, in dem die Neuausrichtung der Inklusion im Dialog mit allen Beteiligten sorgfältig vorbereitet wird. Im Endausbau zum Schuljahr 2024/2025 stehen nach der Modellrechnung an den weiterführenden Schulen insgesamt 9.133 Stellen zusätzlich, also über die normale Schüler/Lehrer-Relation hinausgehend, zur Unterstützung für das Gemeinsame Lernen zur Verfügung. Damit werden gegenüber der alten Landesregierung bis zum Schuljahr 2024/2025 rund 6.000 zusätzliche Stellen für die Inklusion im Bereich der Sekundarstufe I geschaffen.

An Gymnasien wird die sonderpädagogische Förderung in der Regel zielgleich stattfinden. Zieldifferente Förderung soll für ein Gymnasium eine freiwillige Entscheidung sein. Schulaufsicht und Schulträger stehen auch an den Grundschulen vor der Aufgabe, die Angebote des Gemeinsamen Lernens stärker als bisher zu bündeln, aber es soll weiter das Prinzip „Kurze Beine, kurze Wege“ gelten.

Grundschulen werden mit zusätzlichen Ressourcen unterstützt, die auch für eine bessere Inklusion genutzt werden. Mit dem Haushalt 2018 haben die Grundschulen bereits 600 zusätzliche Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte erhalten. Damit liegt die Gesamtzahl nun bei 1.193 Stellen. Ein weiterer Ausbau der Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte, um knapp 600 Stellen zur Unterstützung und Stärkung der Grundschulen ist im kommenden Jahr im Rahmen des Masterplans Grundschule bereits fest vereinbart.

Zusammen mit den Eckpunkten für die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule wurde auch der Entwurf einer neuen Mindestgrößenverordnung für die Förderschulen vorgelegt.

Der Entwurf der neuen Mindestgrößenverordnung sieht für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ und für Förderschulen im Verbund folgende Mindestgrößen vor:

  • 112 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I (bisher 144),
  • 84 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen der Sekundarstufe I (bisher 112),
  • 28 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen der Primarstufe (bisher nicht geregelt).

Für die entsprechenden Teilstandorte gelten die folgenden neuen Mindestgrößen:

  • 56 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen mit Primar- und Sekundarstufe I (bisher 72),
  • 42 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen allein in der Sekundarstufe I (bisher 65).

Schulträger können für ein wohnortnahes Förderschulangebot in der Sekundarstufe I erstmals Förderschulgruppen als Teilstandorte von Förderschulen im Gebäude einer allgemeinen weiterführenden Schule einrichten. Die Mindestgröße beträgt 42 Schülerinnen und Schüler. Die neue Mindestgrößenverordnung soll ab dem Schuljahr 2019/20 gelten. Vorgesehen ist eine Übergangsfrist bis zum Beginn des Schuljahres 2023/24, sodass die Schulträger ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.

(Foto: Landtag NRW/Schälte)